Lichttechnische Werte für Verkehrsstraßen nach M-, P- und C-Beleuchtungsklassen
Wartungswert der mittleren Leuchtdichte auf der Fahrbahn, der zu keiner Zeit unterschritten werden darf.
Wartungswert der mittleren Beleuchtungsstärke auf der Fahrbahn, der zu keiner Zeit unterschritten werden darf.
Wartungswert der minimalen Beleuchtungsstärke auf der Fahrbahn.
Gesamtgleichmäßigkeit, Verhältnis der niedrigsten Leuchtdichte (bzw. Beleuchtungsstärke) zum Mittelwert auf der Fahrbahnoberfläche.
Längsgleichmäßigkeit, Verhältnis der niedrigsten zur höchsten Leuchtdichte auf der Mittellinie eines Fahrstreifens.
Schwellwerterhöhung, Maß für den Verlust von Sichtbarkeit eines Sehobjekts infolge physiologischer Blendung durch zu helle Leuchten.
Umgebungs-Beleuchtungsstärkeverhältnis zur Verbesserung der räumlichen Orientierung, damit die Bereiche neben der Fahrbahn, soweit nicht selbst beleuchtet, ebenfalls erkennbar sind.
nach den Beleuchtungsklassen P, HS, SC und EV
In der DIN EN 13201-2 wird der Fußgängerüberweg im Anhang behandelt und gleichzeitig wird auf die nationalen Standards der einzelnen Länder hingewiesen. Für Deutschland ist die Einhaltung der Richtlinien für die Anlage und Ausstattung von Fußgängerüberwegen (R-FGU 2001) und die DIN 67523 „Beleuchtung von Fußgängerüberwegen (Zeichen 293 der Straßenverkehrsordnung StVO) mit Zusatzbeleuchtung erforderlich: Erreicht die vorhandene Straßenbeleuchtung die in den Normen geforderten Werte nicht, muss eine zusätzliche, ortsfeste Beleuchtung errichtet werden. Zur einheitlichen Bewertung der Beleuchtung im Bereich von Fußgängerüberwegen wird ein rechteckiges horizontales Bewertungsfeld definiert.
Die Beleuchtung muss den Fußgängerüberweg und die angrenzenden Warteflächen „aus der jeweiligen Fahrtrichtung“ erhellen – eine Beleuchtung direkt über der Mittelachse des Überwegs ist nicht erlaubt. Eine von der allgemeinen Straßenbeleuchtung abweichende Lichtfarbe erhöht die Aufmerksamkeit. Im Gegensatz zur Straßenbeleuchtung darf die Beleuchtung am Fußgängerüberweg während der gesamten Dunkelstunden nicht abgeschaltet werden. 100 m vor und hinter dem Fußgängerüberweg muss die Straße mindestens eine Leuchtdichte von 0,3 cd/m² aufweisen. Das Niveau der vorhandenen Straßenbeleuchtung ist gegebenenfalls entsprechend zu erhöhen. Die Beleuchtungsanlage für Fußgängerüberwege muss sich unabhängig schalten lassen.